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Berliner Landesmindestlohn setzt Marktsignal

Berlin setzt erneut ein Zeichen in der Mindestlohndebatte: Zum 1. Januar 2026 steigt der Landesmindestlohn für Beschäftigte im Einflussbereich des Landes auf 14,84 Euro pro Stunde. Damit liegt die Hauptstadt über dem bundesweiten Mindestlohn, der erst zum Januar 2026 auf 13,90 Euro und zum Januar 2027 auf 14,60 Euro steigt.

Der Landesmindestlohn ist ein von einzelnen Bundesländern eingeführter Stundenlohn, der zumeist über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Er gilt für alle Aufträge und Arbeitsverhältnisse im Einflussbereich des Landes – also zum Beispiel für:

  • Landesbedienstete im öffentlichen Dienst außerhalb des Tarifbereichs,
  • Beschäftigte bei landeseigenen Unternehmen,
  • Mitarbeitende bei Dienstleistern, die öffentliche Aufträge des Landes übernehmen (z. B. Reinigung, Sicherheit, Pflege, Bildung),
  • Träger sozialer Dienste, die Landesmittel erhalten.

Soweit das Land Berlin Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder an Personengesellschaften hält oder deren Leitung maßgeblich beeinflusst, gelten deren Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf den Landesmindestlohn. Für Gesellschaften, die nicht mehrheitlich durch das Land kontrolliert werden oder bei denen kein beherrschender Einfluss mehr besteht, greift der Landesmindestlohn nicht automatisch; hier kann es auf vertragliche Vereinbarungen, Tarifverträge oder sonstige Regelungen ankommen, die speziell zu prüfen sind.

Land habe besondere Verantwortung

Die Grundlage ist das Berliner Landesmindestlohngesetz, das seit 2019 in Kraft ist. Es erlaubt dem Land, bei Vergaben und Förderungen Mindestlohnvorgaben zu machen – auch über die Bundesregelung hinaus.

Das Land Berlin will mit dem Landesmindestlohn mehrere Ziele erreichen:

  • Faire Bezahlung nach eigener Definition sicherstellen,
  • So genanntes Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen verhindern,
  • den Mindestlohn als sozialpolitisches Signal in Richtung Bundesgesetzgebung nutzen,
  • Beschäftigte im Niedriglohnbereich entlasten – besonders in einer Stadt mit hohen Lebenshaltungskosten.

Das Land argumentiert, dass es als Arbeitgeber und Auftraggeber eine besondere Verantwortung habe – gerade in sozialen und infrastrukturellen Bereichen.

Was bedeutet das für private Arbeitgeber?

Private Unternehmen sind von der Regelung nicht generell betroffen, wohl aber, wenn sie im Auftrag des Landes tätig sind – etwa in der Gebäudereinigung öffentlicher Schulen oder bei Sicherheitsdiensten in Behörden. Diese Firmen müssen ihren Beschäftigten dann den höheren Landesmindestlohn zahlen, wenn sie den Auftrag erhalten wollen.

Einige private Träger sozialer Dienstleistungen (z. B. in der Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe) kritisieren die Regelung, weil höhere Löhne nicht automatisch durch höhere Vergütungssätze der Verwaltung gedeckt würden. Sie fürchten Wettbewerbsnachteile gegenüber bundesweit agierenden Unternehmen mit Sitz in anderen Ländern. Andere Anbieter begrüßen die Vorgabe, weil sie zu mehr Lohnfairness und Personalbindung beiträgt.

Während SPD, Grüne und Linke den Landesmindestlohn als sozialpolitisches Instrument befürworten, äußert die Berliner CDU regelmäßig Bedenken. Kritisiert wird etwa:

  • die mangelnde Einheitlichkeit im föderalen System,
  • der eingeschränkte Einfluss des Landes auf private Anbieter,
  • die Gefahr einer Überforderung kleiner und mittlerer Betriebe,
  • die begrenzte Wirkung, da der Landesmindestlohn nur für einen Bruchteil der Erwerbstätigen gelte.

Auch Arbeitgeberverbände weisen darauf hin, dass die Abweichung vom bundesweiten Mindestlohn das Ausschreibungsverfahren verkomplizieren und Vergabepraxis verzerren könne.

Gibt es ähnliche Modelle in anderen Bundesländern?

Berlin ist mit seinem Landesmindestlohn nicht allein – aber das prominenteste Beispiel. Auch andere Länder haben ähnliche Regelungen:

  • Brandenburg hat einen Vergabemindestlohn,
  • Bremen verlangt einen festgelegten Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen,
  • Hamburg hat einen „vergabespezifischen Mindestlohn“, ebenfalls über Bundesniveau,
  • Thüringen hatte zeitweise eine vergleichbare Regelung, inzwischen ausgesetzt.

Die konkreten Werte, Anwendungsbereiche und juristischen Konstruktionen variieren stark. Einheitlich ist lediglich: Ein Landesmindestlohn darf nur im Einflussbereich der Länder wirken – nicht allgemein auf dem Arbeitsmarkt.

Ein Landesmindestlohn wirkt nicht nur als unmittelbare Vorgabe für die öffentliche Hand, sondern auch als Marktsignal mit Breitenwirkung. Er kann dazu beitragen, dass private Arbeitgeber höhere Löhne zahlen, wenn sie im Wettbewerb um Personal bestehen wollen – auch wenn sie formal nicht an die Landesvorgabe gebunden sind. Dieser Effekt ist durchaus beabsichtigt, birgt aber auch Konfliktpotenzial, etwa bei kleinen Betrieben, die mit landesnahen Strukturen nicht mithalten können.