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Land Berlin legt Entwurf für Vergesellschaftungsgesetz vor

Zwei Jahre nach dem Volksentscheid zur Enteignung großer Wohnungskonzerne haben die Regierungsfraktionen von CDU und SPD im Land Berlin einen Gesetzentwurf vorgelegt. Mit dem sogenannten Vergesellschaftungsrahmengesetz will die Koalition in der Hauptstadt den Umgang mit Artikel 15 des Grundgesetzes rechtlich einhegen und zugleich die politischen Erwartungen an den Volksentscheid von 2021 begrenzen.

Beim Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ hatten im September 2021 rund 59 Prozent der Abstimmenden dafür votiert, große Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen zu vergesellschaften. Rechtlich bindend war das Ergebnis nicht, politisch jedoch von erheblicher Tragweite. CDU und SPD hatten sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, als Reaktion darauf ein Vergesellschaftungsrahmengesetz auszuarbeiten.

Der nun vorgelegte Entwurf versteht sich ausdrücklich nicht als Instrument zur Umsetzung konkreter Enteignungen, sondern als gesetzlicher Rahmen, der die Voraussetzungen und Grenzen möglicher Vergesellschaftungen festlegt.

Keine Enteignung, sondern rechtliche Leitplanken

Von Enteignung will die Koalition ausdrücklich nicht sprechen. Der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, Dirk Stettner, betonte, das Gesetz ermögliche keine unmittelbaren Eingriffe in bestehende Eigentumsverhältnisse. Vielmehr solle klargestellt werden, dass Eigentum auch in Berlin unter dem Schutz der Verfassung stehe.

Ziel sei es, Rechtssicherheit zu schaffen und zugleich den Landeshaushalt vor unkalkulierbaren finanziellen Risiken zu bewahren. Eine Vergesellschaftung, die zu milliardenschweren Entschädigungszahlungen führe und die finanziellen Spielräume der Stadt über Jahre einschränke, werde mit diesem Gesetz ausgeschlossen, so Stettner.

Verkehrswert als Maßstab für Entschädigungen

Ein zentraler Punkt des Gesetzentwurfs ist die Festlegung der Entschädigungshöhe. Sollte es in extremen Ausnahmefällen doch zu einer Vergesellschaftung kommen, müsse diese verfassungskonform und auf Grundlage des Verkehrswerts erfolgen. Damit positioniert sich die Koalition klar gegen frühere Forderungen aus dem Umfeld der Initiative, die Entschädigungen deutlich unter Marktwert ansetzen wollte.

Nach Auffassung von CDU und SPD soll damit verhindert werden, dass Immobilien in öffentlichem Eigentum zu Konditionen übergehen, die nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wären oder Investoren langfristig abschrecken.

Vergesellschaftung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen

Der Entwurf definiert die Voraussetzungen für eine mögliche Vergesellschaftung bewusst eng. Sie soll nur dann zulässig sein, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse nachweisbar ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Vergesellschaftungen dürften zudem nicht als politisches Instrument zur Durchsetzung wohnungspolitischer Leitbilder missbraucht werden.

Mit dieser Ausgestaltung will die Koalition verhindern, dass das Gesetz zu einem Experimentierfeld für ideologisch motivierte Projekte wird. Stattdessen soll es vor allem Klarheit darüber schaffen, was rechtlich möglich ist – und was nicht.

Politische Signalwirkung über Berlin hinaus

Das Berliner Vergesellschaftungsrahmengesetz dürfte über die Hauptstadt hinaus aufmerksam verfolgt werden. Die Frage, wie mit Artikel 15 des Grundgesetzes praktisch umzugehen ist, wurde bislang kaum gesetzlich konkretisiert. Der Berliner Entwurf setzt nun einen restriktiven Maßstab und signalisiert, dass selbst nach einem erfolgreichen Volksentscheid hohe rechtliche und finanzielle Hürden bestehen.

Ob das Gesetz im Abgeordnetenhaus eine Mehrheit findet und wie es von Opposition und Initiativen bewertet wird, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch bereits jetzt: Der ursprüngliche Anspruch des Volksentscheids, große Wohnungskonzerne tatsächlich in öffentliches Eigentum zu überführen, wird mit diesem Gesetzentwurf deutlich eingehegt.