Ein Artikel des Grundgesetzes, der mehr als 75 Jahre lang kaum Beachtung fand, beschäftigt inzwischen die Bundesregierung. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) will verhindern, dass große private Wohnungsbestände in Berlin vergesellschaftet werden. Ein Bundesgesetz soll entsprechenden Vorhaben der Länder einen Riegel vorschieben. Doch ausgerechnet das Grundgesetz könnte diesem Plan entgegenstehen. Denn Artikel 15 erlaubt ausdrücklich, unter bestimmten Voraussetzungen Privateigentum in Gemeineigentum zu überführen.
Während die Bundesregierung die Verlässlichkeit des Eigentumsschutzes und die Investitionsbedingungen auf dem Wohnungsmarkt betont, sehen Befürworter der Vergesellschaftung in Artikel 15 eine Möglichkeit, wirtschaftliche Macht anders zu verteilen. Dabei reicht die Debatte längst über die Berliner Wohnungskonzerne hinaus. In linken Bewegungen werden auch die Energiewirtschaft, die Landwirtschaft, die Gesundheitsversorgung und sogar große Automobilhersteller als mögliche Kandidaten für eine Vergesellschaftung diskutiert.
Warum das Grundgesetz Vergesellschaftungen ausdrücklich erlaubt
Als die Mitglieder des Parlamentarischen Rates 1948 und 1949 über das Grundgesetz berieten, war noch keineswegs entschieden, welche Wirtschaftsordnung die junge Bundesrepublik dauerhaft prägen würde. Die Erfahrungen mit Krieg, Nationalsozialismus und wirtschaftlicher Konzentration hatten die Debatte über Eigentum und wirtschaftliche Macht verändert. Auch innerhalb der Union gab es damals Strömungen, die eine stärkere gesellschaftliche Kontrolle wichtiger Industrien befürworteten.
Der Parlamentarische Rat legte sich deshalb nicht auf ein ausschließlich privatwirtschaftliches System fest. Artikel 15 wurde Teil eines wirtschaftspolitischen Kompromisses. Er sollte die Möglichkeit offenhalten, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Voraussetzung ist eine gesetzliche Regelung der Entschädigung. Eine Verpflichtung, Unternehmen zu vergesellschaften, enthält die Vorschrift hingegen nicht.
Damit unterscheidet sich die Vergesellschaftung von der klassischen Enteignung nach Artikel 14 des Grundgesetzes. Während eine Enteignung in der Regel einzelne Eigentumspositionen für ein konkretes öffentliches Vorhaben betrifft, kann die Vergesellschaftung auf eine grundlegende Veränderung der Eigentums- und Wirtschaftsverhältnisse in einem bestimmten Bereich zielen.
Dass die Bundesrepublik anschließend den Weg der sozialen Marktwirtschaft einschlug, ließ Artikel 15 unangetastet. Die Vorschrift wurde bislang nicht praktisch angewendet. Ihre Existenz zeigt jedoch, dass das Grundgesetz unterschiedliche wirtschaftspolitische Ordnungsmodelle zulässt, solange sie sich innerhalb seiner übrigen Vorgaben bewegen.
Kann Merz die Vergesellschaftung per Bundesgesetz verbieten?
Im Juli 2026 verständigte sich die schwarz-rote Koalition darauf, Vergesellschaftungen privater Mietwohnungsbestände durch die Länder künftig bundesgesetzlich auszuschließen. Begründet wird das Vorhaben mit der Sorge, solche Eingriffe könnten Investoren verunsichern und den privaten Wohnungsbau beeinträchtigen.
Auslöser ist vor allem Berlin. Dort stimmten beim Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ im September 2021 rund 57,6 Prozent der Teilnehmer für die Forderung, große private Wohnungsbestände zu vergesellschaften. Der Volksentscheid war allerdings noch kein Vergesellschaftungsgesetz. Er forderte den Senat lediglich auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf auszuarbeiten.
Nach den Berliner Sondierungen im Oktober 2026 wollen SPD, Grüne und Linke im Falle einer gemeinsamen Regierung einen neuen Anlauf unternehmen. Betroffen wären nach den bisherigen Plänen Unternehmen mit mehr als 10.000 Wohnungen in Berlin. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll 2028 vorliegen.
Die Bundesregierung hält grundsätzlich an ihrem Gegenprojekt fest. Am 19. Oktober erklärte Regierungssprecher Stefan Kornelius allerdings, es gebe derzeit keinen unmittelbaren Anlass zum Eingreifen. Zunächst wolle der Bund die weitere Entwicklung in Berlin abwarten. Ein ausgearbeiteter Bundesgesetzentwurf liegt bislang nicht vor.
Ob ein solches Gesetz überhaupt zulässig wäre, ist umstritten. Die Juristen Remo Klinger und David Krebs, die auch die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ bei der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs beraten haben, halten ein pauschales Verbot für verfassungswidrig. Ihr Argument: Ein einfaches Bundesgesetz könne die vom Grundgesetz ausdrücklich eröffnete Möglichkeit der Vergesellschaftung nicht beseitigen. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn das Verbot als bundesweite Rahmenregelung ausgestaltet werde.
Die entscheidende Frage betrifft die Gesetzgebungskompetenz. Vergesellschaftungen fallen nach Artikel 74 des Grundgesetzes unter die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung. Die Länder können eigene Gesetze erlassen, solange der Bund den betreffenden Bereich nicht wirksam geregelt hat. Der Bund wiederum darf in diesem Bereich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Artikels 72 tätig werden, etwa wenn eine bundesweite Regelung zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist.
Schon die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages hielten 2019 fest, dass die Länder Vergesellschaftungsgesetze erlassen können, solange der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Die damalige Ausarbeitung untersuchte allerdings die Voraussetzungen einer Vergesellschaftung und nicht die Verfassungsmäßigkeit eines konkreten bundesweiten Verbots.
Der rechtliche Streit ist damit keineswegs entschieden. Gegner der Berliner Pläne halten bereits die beabsichtigte Vergesellschaftung selbst für verfassungswidrig. Auch die Entschädigungshöhe ist umstritten. Sollte ein Landes- oder Bundesgesetz verabschiedet werden, wäre eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich.
Von der Deutschen Wohnen zur Autoindustrie
Während die Politik noch um die Vergesellschaftung von Wohnungen ringt, beschäftigt sich eine breitere Bewegung längst mit weiteren Wirtschaftszweigen. Der Berliner Volksentscheid von 2021 gilt ihr als Beleg dafür, dass sich mit der Eigentumsfrage größere Teile der Bevölkerung erreichen lassen.
Bereits im Oktober 2022 veranstalteten verschiedene Initiativen und Organisationen an der Technischen Universität Berlin eine erste große Vergesellschaftungskonferenz. Im März 2024 folgte eine weitere Zusammenkunft am Werbellinsee in der brandenburgischen Schorfheide. Bei der Veranstaltung unter dem Titel „Let’s Socialise“ ging es darum, Möglichkeiten gemeinschaftlichen Eigentums in der Energieversorgung, Mobilität, Landwirtschaft, Ernährung und Sorgearbeit zu erörtern.
Die Veranstalter berichteten von fast 800 Interessierten. Tatsächlich nahmen gut 300 Menschen an der Konferenz teil; die „taz“ bezifferte ihre Zahl auf 360. Unter ihnen waren Aktivisten aus sozialen und klimapolitischen Bewegungen, Wissenschaftler und Gewerkschafter. Es handelte sich nicht um eine Parteiveranstaltung der Linken, auch wenn die Forderungen zahlreiche Berührungspunkte mit deren politischen Zielen aufweisen.
Besonders weitreichend waren die Überlegungen zur Mobilität. In Workshops wurde über eine Vergesellschaftung der Bahn, von Mobilitätsplattformen und der Automobilindustrie diskutiert. Im Mittelpunkt stand unter anderem Volkswagen. Die Frage lautete nicht nur, wem ein solcher Konzern gehören sollte, sondern auch, was er künftig herstellen würde. Teile der Bewegung verbinden die Vergesellschaftung mit der Vorstellung, Produktionskapazitäten stärker für Busse, Bahnen und andere Verkehrsmittel einzusetzen.
Bei Volkswagen ist die Eigentümerstruktur ohnehin ungewöhnlich. Das Land Niedersachsen hält 20 Prozent der Stimmrechte und verfügt damit über einen erheblichen Einfluss auf das Unternehmen. Allerdings ist eine staatliche Beteiligung an einem börsennotierten Konzern etwas anderes als die Überführung eines Unternehmens in Gemeineigentum. Zudem bedeutet eine Diskussion über die Vergesellschaftung von VW noch nicht, dass es dafür einen ausgearbeiteten, politisch mehrheitsfähigen Gesetzesplan gibt.
Auch die IG Metall hält am Ziel des Gemeineigentums fest
Der Gedanke, Schlüsselindustrien in Gemeineigentum zu überführen, ist keineswegs nur in kleinen linken Gruppen zu finden. Selbst in der Satzung der IG Metall ist er weiterhin verankert. Dort nennt Paragraf 2 unter den Aufgaben und Zielen der Gewerkschaft die „Überführung von Schlüsselindustrien und anderen markt- und wirtschaftsbeherrschenden Unternehmungen in Gemeineigentum“.
Die Formulierung verweist auf eine lange gewerkschaftliche Tradition. In der westdeutschen Geschichte wurden entsprechende Forderungen etwa während der Stahlkrise der 1980er-Jahre diskutiert. Dass das Ziel noch in der Satzung steht, bedeutet allerdings nicht, dass die IG Metall gegenwärtig eine konkrete Kampagne zur Vergesellschaftung von Volkswagen betreibt. Im betrieblichen Alltag stehen Tarifverträge, Beschäftigungssicherung und Mitbestimmung wesentlich stärker im Vordergrund.
Gerade dieses Spannungsverhältnis kennzeichnet die heutige Debatte. Für Befürworter eröffnet Gemeineigentum die Möglichkeit, Unternehmen stärker an sozialen und ökologischen Zielen auszurichten. Kritiker verweisen dagegen auf die erheblichen Entschädigungskosten, mögliche Folgen für Investitionen und die offene Frage, ob öffentliche Unternehmen tatsächlich wirtschaftlicher oder besser geführt würden.
Auch die rechtlichen Grenzen sind nicht bei allen Branchen gleich. Artikel 15 nennt ausdrücklich Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel. Ob und in welchem Umfang darunter auch moderne Dienstleistungsunternehmen, digitale Plattformen oder bestimmte Einrichtungen der Gesundheitsversorgung fallen, ist Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.
Die größere politische Bedeutung des Artikels liegt deshalb zunächst in der Frage, wie weit die demokratische Gestaltung der Wirtschaftsordnung reichen darf. Mehr als sieben Jahrzehnte nach Inkrafttreten des Grundgesetzes stehen sich dabei zwei Vorstellungen gegenüber: Die eine sieht im Schutz privaten Eigentums und verlässlicher Investitionsbedingungen eine Voraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung. Die andere will gerade bei großen, marktbeherrschenden Unternehmen stärker über Eigentumsformen und wirtschaftliche Entscheidungen mitbestimmen.
Ob aus den Diskussionen über Volkswagen, Energieunternehmen oder die Gesundheitsversorgung jemals konkrete Vergesellschaftungsgesetze entstehen, ist offen. Ebenso offen bleibt vorerst, ob die Bundesregierung den Berliner Plänen wirksam entgegentreten kann. Sicher ist nur, dass Artikel 15 nach Jahrzehnten eines nahezu unbeachteten Daseins wieder zu einem Gegenstand aktueller Wirtschafts- und Verfassungspolitik geworden ist.